Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Mori Immobilien für Verbraucher
1. Die Angebote erfolgen aufgrund der vom Verkäufer an Mori Immobilien erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Mori Immobilien nicht übernommen. Der Käufer bzw. der Mieter ist deshalb selbst verpflichtet, diese Angaben vor Vertragsabschluss selbst nochmal zu prüfen. Es kann ebenso keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig vermietet bzw. verkauft wird.
Schadensersatzansprüche gegen Mori Immobilien sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beträgt ein Jahr und beginnt mit Entstehen des Anspruchs.
2. Die Angebote sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung von Mori Immobilien an Dritte weitergegeben werden.
Verstößt der Angebotsempfänger hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Angebotsempfänger die Provision, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
3. Mori Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
4.Der Provisionsanspruch der Firma Mori Immobilien besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw.unserer Vermittlung bzgl. des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend.
5. Bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages aufgrund der Nachweis- und/ oder Vermittlungstätigkeit von Mori Immobilien wird die marktübliche Provision in Höhe von 5,95% aus dem Kaufpreis, d.h. 5% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Ist der Käufer ein Verbraucher und der Auftragsgegenstand eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so ist der Käufer zur hälftigen Zahlung der Provision verpflichtet. Die Zahlung wird jedoch erst fällig, wenn der Verkäufer die andere Hälfte der Provision gezahlt hat und dies dem Käufer nachgewiesen wurde.
6. Der Provisionsanspruch der Firma Mori Immobilien wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderes zustande kommt (Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb in der Zwangsversteigerung statt Kauf, u.a.) sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von meinem Gebot abweicht. Das gleiche gilt, wenn mit dem Käufer bzw. dem Verkäufer oder dem Mieter bzw. Vermieter ein anderes Geschäft als das beabsichtigte zustande kommt
7. Der Empfänger eines Angebots, dem das angebotene Verkaufsobjekt bereits bekannt ist, ist verpflichtet, Mori Immobilien dies unverzüglich -spätestens innerhalb von drei Tagen mit Angabe der Informationsquelle schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, ist er im Falle eines Vertragsabschlusses über das im Angebot nachgewiesene Objekt zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet.
8. Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug sofort nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von i.H.v. 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
9. Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustandegekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
10. Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein, ein Termin ist uns daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben desweiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/ oder der Vertragsabschluss ohne Anwesenheit eines Vertreters der Mori Immobilien, so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.
11. Gerichtsstand für alle Parteien ist Mainz
12. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
13.Widerrufsrecht
Hiermit weisen wir Sie auf Ihr 14-tägiges Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss hin, mit denen Sie sich bei einer Kontaktanfrage per Telefon, E-Mail, Fax, Brief etc. einverstanden erklären.
Besichtigungstermine bitte ich mit mir vorher abzustimmen, damit sich die Vertragspartner auf den Termin einstellen können.